Bintumani D-SL

Ein Deutsch-Sierraleonischer Freundschaftsverein

Satzung

Satzung
des Vereins
Bintumani D-SL – German-Sierra Leone Society e.V.

Präambel

Diakonie bezeugt die Liebe Gottes zu seiner Welt, die uns in Jesus Christus begegnet. Sie will dem Nächsten in körperlicher, seelischer, geistlicher und sozialer Not helfen. Sie schließt niemanden dabei aus. Sie vollzieht sich in Wort und Tat. Sie gründet sich in der Heiligen Schrift.

Die Bintumani D-SL – German-Sierra Leone Society versteht sich auf dieser Grundlage als Verein für ökumenische Dienste in Deutschland und in der Republik Sierra Leone.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt den Namen

Bintumani D-SL – German-Sierra Leone Society e. V.

Er hat seinen Sitz in Berlin

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg – Innere Mission und Hilfswerk – e.V. und damit dem Diakonischen Werk der EKD verbunden.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist insbesondere

– die entwicklungsbezogene Förderung in den Schwerpunktbereichen Basisgesund-heitsdienste,  Landwirtschaft, Handwerk, Erziehung und Ausbildung sowie Kultur,

– der Austausch von Programmen und Projekten auf christlicher Grundlage

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten, durch Beratung sowie Bildungs- und Seminararbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder/Mitgliederversammlung

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich dem diakonischen Auftrag verbunden weiß.

Mitglieder können auch juristische Personen als Träger sozialer Aufgaben werden, wenn sie dem Diakonischen Werk verbunden sind.

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, ausser die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  • Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

  • Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand alle zwei Jahre.

§ 5 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitglieder. Er bestimmt den 1. Vorsitz und die 1. und 2. Stellvertretung aus seiner Mitte.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.

Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte

Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen, wenn diese nicht dem materiellen Gehalt der Satzung widersprechen.

Der Vorstand beschließt über die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 6 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten Zweck

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Freunde und Förderer der Peter-Lenné-Schule e.V.“ das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Berlin, 08.02.2020

Für die Richtigkeit der Satzung zeichnet der Vorstand im Sinne § 71 BGB

Dr. Jacob Ladipoh             Norbert Hoffmann

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg am 23.11.98, Nr. 18714 Nz (Robertz).

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